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Synchronschauspieler und Sprecher FAQ

adag Payroll Services GmbH ist auf die deutschlandweite und agenturunabhängige Lohnabrechnung von kurzfristig eingesetzten und zeitlich befristeten Beschäftigten spezialisiert.

Wir vermitteln kein Personal und vereinbaren weder Löhne noch Zuschläge. Wir sind ausschließlich Dienstleister der Film-, Fernseh- und Werbeproduktionen.

Als Grundlage für die Abrechnung dienen die Informationen und Angaben auf dem von Ihnen ausgefüllten Arbeitsvertrag. Wir überprüfen die Einhaltung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG), können allerdings keine Aussagen zu Entgeltvereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Agentur bzw. der Produktion treffen, da wir, abgesehen von der Vereinbarung Ihren Lohn abzurechnen, nicht Teil der Entgeltverhandlungen sind. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Höhe Ihres Lohns, Einsatzzeiten o. Ä. ist Ihr*e Auftraggeber*in oder Ihre Agentur zuständig.

Die Lohnabrechnung beinhaltet unter anderem

  • die Erfassung und Prüfung Ihrer Daten,
  • die Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung des Mindestlohns,
  • die bargeldlose Zahlungsabwicklung,
  • die gesetzlich notwendigen Meldungen für Ämter und Behörden, wie die Lohnsteueranmeldung und die Meldungen zur Sozialversicherung,
  • die Erstellung der Lohnabrechnungen, der Lohnsteuerbescheinigungen, der SV-Meldebescheinigungen, der Bescheinigungen über Nebeneinkommen, der Einkommensbescheinigungen und der Arbeitsbescheinigungen,
  • die Bearbeitung von Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung.

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten. Seit 1. Janaur 2024 beträgt die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Dies gilt selbstverständlich auch für Ihre Beschäftigung.

Laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus 2017 sind Synchronschauspieler*innen in jedem Fall abhängig Beschäftigte. Eine Rechnungsstellung ist aus diesem Grund nicht mehr möglich. Personen, die hauptberuflich als Synchronschauspieler*innen tätig sind, sind als “unständig Beschäftigte” einzustufen.

Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird.

Die Entscheidung des BSG erging zwar zur Tätigkeit eines Synchronsprechers, das Sozialversicherungsrecht differenziert jedoch nicht nach Berufsbezeichnungen oder Produktarten, sondern nur anhand des Tätigkeitsbildes. Aufgrund dessen ist das Urteil generell auf Sprecher*innen-Tätgkeiten anwendbar.

Die Versteuerung erfolgt jedoch weiterhin durch die/den Beschäftigte*n. Es werden bei der Abrechnung demnach nur die Sozialabgaben und keine Lohnsteuer von den Gagen abgeführt. Die Umsatzsteuer wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Sind Sie öfters für kurze Zeiträume (maximal eine Woche) angestellt und übersteigen die Einnahmen und der zeitliche Aufwand dieser Einsätze die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand Ihrer unbefristeten oder selbständigen Tätigkeiten im aktuellen Kalendermonat, gelten Sie als unständig Beschäftigte*r und sind sozialversicherungspflichtig.

Der/die Arbeitgeber*in führt in diesem Fall Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. In beschäftigungsfreien Zeiten zwischen Ihren Arbeitseinsätzen sind Sie als unständig Beschäftigte*r für bis zu 3 Wochen weiter versichert und können Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. In der Arbeitslosenversicherung sind Sie als unständig Beschäftigte*r nicht pflichtig, daher entfallen in diesem Zweig die Beiträge, Sie haben jedoch auch keinen Anspruch auf ALG1.

Falls eine Elternschaft vorliegt, benötigen wir hierüber einen schriftlichen Nachweis (Geburtsurkunde o. Ä.).

Falls eine Mitgliedschaft bei einer privaten oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankversicherung vorliegt, wird darüber ein möglichst aktueller Nachweis (nicht älter als ein Jahr zum Zeitpunkt der Beschäftigung) benötigt. Sie können dazu bspw. folgende Dokumente einreichen:
– Mitgliedsbescheinigung
– Versicherungsschein
– Bescheinigung über Vorsorgeaufwendungen
– Beitragsanpassung

Wir benötigen einen schriftlichen Nachweis, falls eine freiwillige/private Versicherung besteht und einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
– Die Versicherungspflichtgrenze wurde im Vorjahr überschritten
– Es wurde eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit festgestellt
– Bestandsschutz 2002 über 52.200€ (priv. KV)
– Rentner*innen: Es wird eine Kopie des Rentenausweises oder Rentenbescheids benötigt
– Student*innen: Es wird eine Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung benötigt
– Ihr Versicherungsschutz beinhaltet durch Abgabe einer Wahlerklärung einen Anspruch auf Krankengeld

Um eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben, benötigen Nicht-EU-Bürger*innen eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Die Dokumente sind am Einsatzort vorzulegen und eine Kopie einzureichen. Sollte adag Payroll Services GmbH keine Kopie dieser Dokumente vorliegen, kann weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung Ihres Lohns erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier: Ausländerbehörde.

Ihre Sozialversicherungsnummer benötigen wir, um Sie bei der zuständigen Krankenkasse oder der Bundesknappschaft anzumelden. Sie finden diese auf ihrem Sozialversicherungsausweis. Wenn Sie den Ausweis nicht finden, können Sie die SV-Nummer auch bei Ihrer Krankenkasse oder der deutschen Rentenversicherung erfragen. Dort können Sie auch einen neuen SV-Ausweis beantragen, falls Sie ihn verloren haben o. Ä.

Sollten Sie noch nie, auch nicht geringfügig, beschäftigt gewesen sein, wird Ihnen mit unserer Anmeldung eine SV-Nummer zugeteilt. Sie werden hierüber vom zuständigen Rentenversicherungsträger informiert. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall nicht automatisch von uns abgemeldet werden können. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie uns Ihre SV-Nummer nach Erhalt mitteilen.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber*innen bei abhängigen Beschäftigungen Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei Tätigkeiten als Synchronschauspieler*in / Sprecher*in ist dies jedoch nicht der Fall. Sie sind sozialversicherungsrechtlich zwar abhängig beschäftigt, steuerrechtlich sind Sie jedoch selbständig und müssen die Einnahmen selbst versteuern.

Es ist aus diesem Grund wichtig, dass Sie Ihre persönliche Steuernummer (§8 BuchO) und das zuständige Finanzamt auf dem Stammdatenblatt angeben, damit wir dies in Ihre Abrechnungsunterlagen integrieren können.

Ebenfalls benötigt wird eine Angabe zur Veranlagung zur Umsatzsteuer (7 %, 19 % oder Kleinunternehmer gemäß §19 UStG)

Bei dem auf dem Arbeitsvertrag verzeichneten Entgelt handelt es sich um einen Bruttolohn.

Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung werden lediglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (abhängig vom Bruttolohn und der Steuerklasse) und ggf. Kirchensteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Berechnung der Lohnsteuer / Kirchensteuer erfolgt anhand Ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Diese werden mittels Ihrer Steuer-Identifikationsnummer über das ELStAM-Verfahren beim Finanzamt abgerufen.

Sind Sie sozialversicherungspflichtig, werden zusätzlich Arbeitnehmer*innenanteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen.

Für Ihre Einkommensteuererklärung erhalten Sie neben der Lohnabrechnung eine Lohnsteuerbescheinigung. Abhängig von Ihrem Jahreseinkommen, können Sie die Lohnsteuer bis zur vollständigen Höhe zurückerhalten.

Der Auszahlungsbetrag entspricht dem in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Der Bruttolohn, einschließlich der vereinbarten Zuschläge, wird, abzüglich etwaiger gesetzlicher Abgaben, spätestens zum Monatsende des auf den Einsatz/Arbeitstag folgenden Monats an die von Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen.

Unvollständig oder falsch ausgefüllte Arbeitsverträge oder Arbeitsverträge ohne den entsprechenden Statusnachweis können nicht bzw. nicht innerhalb des o.g. genannten Zeitraums bearbeitet werden. Wir müssen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen auf Vollständigkeit der Nachweise und Richtigkeit Ihrer Angaben bestehen.

Wenn wir im Rahmen des ELStAM-Verfahrens Ihre individuellen Lohnsteuermerkmale abrufen, sind wir bei der Lohnabrechnung von der ELStAM-Rückmeldung abhängig. Im besten Fall erfolgt die ELStAM-Rückmeldung einen Tag nach unserer Anfrage. Dieser beste Fall ist allerdings nicht immer gegeben. Die ELStAM-Rückmeldung erreicht uns oftmals erst einige Tage später. Insbesondere zum Monatswechsel sind die ELSTER-Server aufgrund der Vielzahl der Abrechnungen sehr ausgelastet und der Rücklauf dauert unter Umständen über eine Woche.

Wenn Sie uns die fehlenden Unterlagen nachgereicht haben, können wir in der Regel nicht unmittelbar auszahlen, da wir nach Komplettierung Ihrer Unterlagen auch dann zunächst Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale über ELStAM abrufen und auf die entsprechenden Rückmeldungen warten müssen.

Die zügige Abrechnung und die schnellstmögliche Auszahlung Ihres Lohns liegt nicht nur in Ihrem, sondern auch in unserem Interesse. Bitte nehmen Sie Abschied von der Vorstellung, eine Verzögerung der Auszahlung hätte irgendwelche Vorteile für uns. Das Gegenteil ist der Fall.

  • Einkommensbescheinigung
    Wir senden Ihnen ohne weitere Anfrage eine Einkommensbescheinigung, wenn Sie auf dem Arbeitsvertrag angegeben haben, dass Sie arbeitslos bzw. beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende*r gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug).
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Einkommensbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Bescheinigung über Nebeneinkommen (ALG 1)
    Eine Bescheinigung über Nebeneinkommen erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Bescheinigung über Nebeneinkommen zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Arbeitsbescheinigung (ALG 1)
    Eine Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Arbeitsbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung
    Ihre Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung können Sie uns jederzeit per Post oder E-Mail (möglichst als PDF-Formular) zukommen lassen. Wir füllen diese aus und senden sie für Sie an die Deutsche Rentenversicherung bzw. auf Wunsch wieder an Sie zurück.

Um Sie korrekt abrechnen und anmelden zu können, sind wir auf die Richtigkeit Ihrer Angaben angewiesen. Unrichtige Angaben zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status verzögern nicht nur die Auszahlung, sondern führen oftmals zu einem erheblichen Aufwand.

Da wir eng mit Agenturen und Behörden zusammenarbeiten, werden falsche Angaben i. d. R. schnell bemerkt und Unklarheiten können aus dem Weg geräumt werden. In einigen Fällen können Falschangaben jedoch noch Jahre später Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung z. B. herausstellen, dass Sie uns eine Meldung als beschäftigungslose*r Arbeit-/Ausbildungsuchende*r verschwiegen haben, werden seitens der Deutschen Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und von Ihnen zurückgefordert.

Eine richtige Abrechnung ist daher nicht nur in unserem, sondern auch in Ihrem Interesse.

Sollten Sie versehentlich oder wissentlich falsche Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status gemacht haben, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Daten korrigieren und ggf. entsprechende Meldungen rechtzeitig berichtigen können.

Wenn Sie beim Ausfüllen des Arbeitsvertrages unsicher sind und Hilfe benötigen, nutzen Sie bitte unsere für Sie bereitgestellte Ausfüllhilfe. Selbstverständlich stehen wir Ihnen ebenfalls gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung: Kontakt.