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Soli adé? Ja, aber...

Ist der Solidaritätszuschlag ab 2021 nun endgültig Geschichte? Das Bundesfinanzministerium titelt auf seiner Internetseite „Wir schaffen den Soli für fast alle ab“. Immerhin soll der Soli für 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler*innen vollständig wegfallen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 73.000 Euro wird also zukünftig gar kein Soli mehr fällig. Wird die Freigrenze nur knapp überschritten, greift die sog. Milderungszone, d.h. es wird nur ein Teil des Soli erhoben. Freigrenze und Milderungszone wurden zudem stark angehoben.

So weit so gut. Etwas komplizierter ist die Sache bei kurzfristigen Beschäftigungen wie etwa der Komparserie. Da das Finanzamt zur Ermittlung der Lohnsteuer Tagesgagen auf ein fiktives Monatseinkommen hochrechnet, kann es, abhängig von der Steuerklasse, durchaus sein, dass der Solidaritätszuschlag wie gehabt auf den Lohnabrechnungen auftaucht. So wird der Soli zum Beispiel für kurzfristig beschäftigte Steuerzahler*innen in Steuerklasse I ab 191,10 € Bruttolohn pro Tagesgage weiterhin erhoben. Kurzfristig Beschäftigte in Steuerklasse VI hingegen werden bereits ab 149,87 € Bruttolohn je Tagesgage zur Kasse gebeten. Bei diesen Lohnuntergrenzen sowie knapp darüber handelt es sich aber wirklich nur noch um Centbeträge.

Bundesfinanzministerium: Wir schaffen den Soli für fast alle ab

lexoffice: Die Soli-Abschaffung ab 2021