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Eventpersonal FAQ

adag Payroll Services GmbH ist auf die deutschlandweite und agenturunabhängige Lohnabrechnung von kurzfristig eingesetzten und zeitlich befristeten Beschäftigten spezialisiert.

Wir vermitteln kein Personal und vereinbaren weder Löhne noch Zuschläge. Wir sind ausschließlich Dienstleister der Film-, Fernseh- und Werbeproduktionen.

Als Grundlage für die Abrechnung dienen die Informationen und Angaben auf dem von Ihnen ausgefüllten Arbeitsvertrag. Wir überprüfen die Einhaltung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG), können allerdings keine Aussagen zu Entgeltvereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Agentur bzw. der Produktion treffen, da wir, abgesehen von der Vereinbarung Ihren Lohn abzurechnen, nicht Teil der Entgeltverhandlungen sind. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Höhe Ihres Lohns, Einsatzzeiten o. Ä. ist Ihr*e Auftraggeber*in oder Ihre Agentur zuständig.

Die Lohnabrechnung beinhaltet unter anderem

  • die Erfassung und Prüfung Ihrer Daten,
  • die Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung des Mindestlohns,
  • die bargeldlose Zahlungsabwicklung,
  • die gesetzlich notwendigen Meldungen für Ämter und Behörden, wie die Lohnsteueranmeldung und die Meldungen zur Sozialversicherung,
  • die Erstellung der Lohnabrechnungen, der Lohnsteuerbescheinigungen, der SV-Meldebescheinigungen, der Bescheinigungen über Nebeneinkommen, der Einkommensbescheinigungen und der Arbeitsbescheinigungen,
  • die Bearbeitung von Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung.

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten. Seit 1. Januar 2024 beträgt die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Dies gilt selbstverständlich auch für Ihre Beschäftigung.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, werden diese bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, zusammengerechnet.

Die Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei.

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn Sie als unständig Beschäftigte/r gelten, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden oder die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 538 Euro brutto übersteigt.

Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die Tätigkeit für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies betrifft insbesondere Personen mit einem im Folgenden genannten sozialversicherungsrechtlichen Status:

  • Personen, die beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug),
  • Arbeitnehmer*innen in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer*innen in unbezahltem Urlaub,
  • Schulabgänger*innen,
  • Personen, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren,
  • Selbständige oder Freiberufler*innen mit Leistungsbezug,
  • Personen, die ergänzend Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen oder im laufenden Kalenderjahr bereits über 70 Tage entsprechende Leistungen bezogen haben,
  • Personen, die im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bzw. 3 Monate beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet waren (mit und ohne Leistungsbezug),
  • Doktorand*innen, Studierende ab dem 26. Fachsemester, Studierende im Urlaubssemester, Referendar*innen im juristischen Vorbereitungsdienst,
  • Unständig Beschäftigte (weitere Informationen zur Abrechnung unständig Beschäftigter siehe „Wann werde ich als unständig Beschäftigte/r abgerechnet?“).

Sie können leider nicht als kurzfristig Beschäftigte*r abgerechnet werden, wenn

  • Sie im laufenden Kalenderjahr bereits drei Monate oder 70 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt waren

oder

  • Sie als unständig Beschäftigte*r gelten

oder

  • Ihr monatliches Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen 538 Euro brutto übersteigt und Sie aufgrund Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status die Beschäftigung berufsmäßig ausüben.

In diesen Fällen werden Sie von uns sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Neben der Lohnsteuer fallen dann auch Abgaben zur Sozialversicherung an.

Dies betrifft insbesondere Personen mit einem im Folgenden genannten sozialversicherungs- rechtlichen Status:
  • Personen, die beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug),
  • Arbeitnehmer*innen in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer*innen in unbezahltem Urlaub,
  • Schulabgänger*innen,
  • Personen, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren,
  • Selbständige oder Freiberufler*innen mit Leistungsbezug,
  • Personen, die ergänzend Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen oder im laufenden Kalenderjahr bereits über 70 Tage entsprechende Leistungen bezogen haben,
  • Personen, die im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bzw. 3 Monate beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet waren (mit und ohne Leistungsbezug),
  • Doktorand*innen, Studierende ab dem 26. Fachsemester, Studierende im Urlaubssemester, Referendar*innen im juristischen Vorbereitungsdienst,
  • Unständig Beschäftigte (weitere Informationen zur Abrechnung unständig Beschäftigter siehe „Wann werde ich als unständig Beschäftigte/r abgerechnet?“).

Sind Sie öfters für kurze Zeiträume (maximal eine Woche) angestellt und übersteigen die Einnahmen und der zeitliche Aufwand dieser Einsätze die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand Ihrer unbefristeten oder selbständigen Tätigkeiten im aktuellen Kalendermonat, können Sie nicht mehr als kurzfristig Beschäftigte*r sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sondern müssen als unständig Beschäftigte*r abgerechnet werden.

Der/die Arbeitgeber*in führt in diesem Fall Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. In beschäftigungsfreien Zeiten zwischen Ihren Arbeitseinsätzen sind Sie als unständig Beschäftigte*r für bis zu 3 Wochen weiter versichert und können Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. In der Arbeitslosenversicherung sind Sie als unständig Beschäftigte*r nicht pflichtig, daher entfallen in diesem Zweig die Beiträge, Sie haben jedoch auch keinen Anspruch auf ALG1.

Übersteigt Ihr monatliches Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen 538 Euro brutto, ist Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status maßgeblich für die Entscheidung, ob Sie als kurzfristig Beschäftigte*r sozialversicherungsfrei abgerechnet werden können oder ob Sie sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden müssen.

Um Sie sozialversicherungsfrei abrechnen zu können, müssen wir Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status sorgfältig prüfen, da bei fehlerhaften Abrechnungen Nachzahlungen fällig werden. Im Rahmen regelmäßiger Betriebsprüfungen durch die deutsche Rentenversicherung müssen wir im Einzelfall jeden sozialversicherungsrechtlichen Status belegen können. Liegt uns kein Statusnachweis vor, müssen wir Sie sozialversicherungspflichtig abrechnen.

Haben Sie einen der im Folgenden genannten Status und die Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu den Fragen 1, 4, A, B, C mit Nein beantwortet, können Sie als kurzfristig Beschäftigte*r sozialversicherungsfrei abgerechnet werden und müssen ggf. einen Statusnachweis einreichen:

  • Kind: kein Statusnachweis
  • Schüler*in bis 15 Jahre: kein Statusnachweis
  • Schüler*in ab 16 Jahre: aktueller Schüler*innenausweis, ab 25 Jahre zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt in Frage sofern Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule oder eine gleichwertige Schule, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen. Dementsprechend können Sie diesen Status ebenso angeben, wenn Sie das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, da Sie sich hierbei in einer der Schulausbildung vergleichbaren Schulzeit befinden. Als Abendschüler*in können Sie diesen Status angeben, sofern Sie ausschließlich die Abendschule besuchen, keine Beschäftigung ausüben und nicht arbeitsuchend gemeldet sind.
  • Studienbewerber*in: Bestätigung der Hochschule, ab 25 Jahre zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage, wenn Sie sich nachweisbar zwischen Schulabschluss und Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium befinden.
  • Student*in: Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Fachsemester, ab 30 Jahre zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage sofern Sie ordentlich an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind. Doktoranden, die wegen des Promotionsstudiums weiter eingeschrieben sind, gehören nicht mehr zu den ordentlich Studierenden. Dies gilt auch für Hochschulassistent*innen mit abgeschlossenem Studium. Des Weiteren gilt Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr ab dem 26. Fachsemester und für Student*innen im Urlaubssemester. Referendar*innen im juristischen Vorbereitungsdienst sind ebenfalls sozialversicherungspflichtig abzurechnen, da der Vorbereitungsdienst nicht mehr während des Studiums ausgeübt wird. Sozialversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.
  • Auszubildende*r: kein Statusnachweis, aber Angabe zu Name und Ort des/der Arbeitgebers*in erforderlich
  • Arbeitnehmer*in: kein Statusnachweis, aber Angabe zu Name und Ort des/der Arbeitgebers*in erforderlich
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Ein Minijob bis 538 Euro ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Beamter/Beamtin: Nachweis über Dienstverhältnis oder Bescheinigung über private Krankenversicherung*
  • Pensionär*in: Pensionsnachweis oder Bescheinigung über private Krankenversicherung*
  • Rentner*in: Rentenausweis, ab 65 Jahre kein Statusnachweis erforderlich
  • Hausfrau/ -mann: kein Statusnachweis
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage sofern Sie verheiratet sind und Sie in der Familienversicherung Ihres erwerbstätigen Ehepartners mitversichert sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie geschieden sind und vom ehemaligen Ehepartner Unterhalt beziehen.
  • Selbständige*r: Gewerbeschein und Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage sofern Sie ein Gewerbe angemeldet haben und freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind. Werden Ihre Krankenkassenbeiträge seitens der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden auch nur teilweise bezahlt, gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig und können nicht sozialversicherungsfrei durch uns abgerechnet werden.
  • Freiberufler*in: schriftliche Bestätigung des Finanzamts über Ihre Steuernummer und Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung* bzw. Bescheid der Künstlersozialkasse
    Achtung: Dieser Status kommt nur in Frage sofern Sie beim Finanzamt steuerlich als Freiberufler*in geführt werden und entweder über die Künstlersozialkasse pflichtversichert oder freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind. Werden Ihre Krankenkassenbeiträge seitens der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden auch nur teilweise bezahlt, gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als Freiberufler*in und können nicht sozialversicherungsfrei durch uns abgerechnet werden.
  • Minijobber*in: kein Statusnachweis
  • Sonstiger Status: Art der Abrechnung und welcher Statusnachweis ggf. erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden


* Bei gesetzlich Versicherten muss aus der Bescheinigung eindeutig hervorgehen, dass Sie freiwillig versichert sind, Ihre Krankenversicherungsbeträge also nicht von Dritten gezahlt werden. Kopien von Krankenkassenkarten sind daher als Nachweis nicht ausreichend.
Bei privat Versicherten ist die Krankenversichertenkarte ebenfalls nicht ausreichend. Bitte reichen Sie eine Mitgliedsbescheinigung, einen Versicherungsschein, eine Versicherungsbestätigung, eine Beitragsrechnung, eine Beitragsänderung o. Ä. ein.

Ein Nachweis ist ebenfalls für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Freien Heilfürsorge erforderlich.

Alle Dokumente sollten aus dem aktuellen Jahr sein.

Übersteigt Ihr Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen 538 Euro brutto im laufenden Kalendermonat und haben Sie einen der im Folgenden genannten sozialversicherungsrechtlichen Status oder die Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu den Fragen A, B, C mit Ja beantwortet, müssen Sie von uns sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden:

  • Schulentlassene*r
  • beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende*r gemeldet (mit und ohne Leistungsbezug),
  • Arbeitnehmer*in in der Elternzeit
  • Arbeitnehmer*in im unbezahlten Urlaub

Um eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben, benötigen Nicht-EU-Bürger*innen eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Die Dokumente sind am Einsatzort vorzulegen und eine Kopie einzureichen. Sollte adag Payroll Services GmbH keine Kopie dieser Dokumente vorliegen, kann weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung Ihres Lohns erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier: Ausländerbehörde.

Ihre Sozialversicherungsnummer benötigen wir, um Sie bei der zuständigen Krankenkasse oder der Bundesknappschaft anzumelden. Sie finden diese auf ihrem Sozialversicherungsausweis. Wenn Sie den Ausweis nicht finden, können Sie die SV-Nummer auch bei Ihrer Krankenkasse oder der deutschen Rentenversicherung erfragen. Dort können Sie auch einen neuen SV-Ausweis beantragen, falls Sie ihn verloren haben o. Ä.

Sollten Sie noch nie, auch nicht geringfügig, beschäftigt gewesen sein, wird Ihnen mit unserer Anmeldung eine SV-Nummer zugeteilt. Sie werden hierüber vom zuständigen Rentenversicherungsträger informiert. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall nicht automatisch von uns abgemeldet werden können. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie uns Ihre SV-Nummer nach Erhalt mitteilen.

Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) benötigen wir, um Ihre ELStAM abrufen zu können. Mit einem Informationsschreiben hat das Finanzamt Ihnen 2011 Ihre IdNr mitgeteilt und Sie über Ihre ELStAM informiert. In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch im Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Sollten Sie Ihre IdNr nicht in Ihren Unterlagen finden, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen zur IdNr wenn Sie z. B. keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

ELStAM steht für ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale und ersetzt die ehemalige Lohnsteuerkarte. Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zählen zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmal und Freibetrag.

Die Daten sind bei der Finanzverwaltung gespeichert und werden vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Hierzu muss der Arbeitgeber Sie mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer Steuer-Identifikationsnummer anmelden und erhält dann eine Rückmeldung über Ihre gespeicherten ELStAM Daten.

Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre aktuellen ELStAM im ElsterOnline-Portal einzusehen. Weitere Informationen finden Sie hier: ELSTER.

Bei dem auf dem Arbeitsvertrag verzeichneten Entgelt handelt es sich um einen Bruttolohn.

Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung werden lediglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (abhängig vom Bruttolohn und der Steuerklasse) und ggf. Kirchensteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Berechnung der Lohnsteuer / Kirchensteuer erfolgt anhand Ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Diese werden mittels Ihrer Steuer-Identifikationsnummer über das ELStAM-Verfahren beim Finanzamt abgerufen.

Sind Sie sozialversicherungspflichtig, werden zusätzlich Arbeitnehmer*innenanteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen.

Für Ihre Einkommensteuererklärung erhalten Sie neben der Lohnabrechnung eine Lohnsteuerbescheinigung. Abhängig von Ihrem Jahreseinkommen, können Sie die Lohnsteuer bis zur vollständigen Höhe zurückerhalten.

Der Auszahlungsbetrag entspricht dem in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Wenn Sie Einkommen (z. B. Gehalt, Lohn, Betriebsrente, -pension) beziehen, das über Ihre individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet wird, ist Ihre Lohnsteuerklasse bereits belegt. Eine Lohnsteuerklasse kann nur von jeweils einem Arbeitgeber zur Lohnabrechnung verwendet werden und steht daher für die Abrechnung durch uns nicht mehr zur Verfügung.

In diesen Fällen werden wir Ihren Lohn über Lohnsteuerklasse 6 abrechnen. Dies betrifft Arbeitnehmer*innen, Beamte und Beamtinnen, Pensionäre und pensionärinnen, Rentner*innen mit Betriebsrente u. a.

Wenn wir Ihren Lohn in diesem Fall nicht nach Lohnsteuerklasse 6, sondern nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen würden, müsste Ihr bisheriges Einkommen (z. B. Gehalt, Lohn, Betriebsrente, -pension) bei der nächsten Abrechnung über Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden. Da es sich dabei jedoch in der Regel um Ihr Haupteinkommen handelt, wäre dies für Sie von Nachteil. Daher erfolgt in diesem Fall die Lohnabrechnung durch uns über Lohnsteuerklasse 6.

Der Bruttolohn, einschließlich der vereinbarten Zuschläge, wird, abzüglich etwaiger gesetzlicher Abgaben, spätestens zum Monatsende des auf den Einsatz/Arbeitstag folgenden Monats an die von Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen.

Unvollständig oder falsch ausgefüllte Arbeitsverträge oder Arbeitsverträge ohne den entsprechenden Statusnachweis können nicht bzw. nicht innerhalb des o.g. genannten Zeitraums bearbeitet werden. Wir müssen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen auf Vollständigkeit der Nachweise und Richtigkeit Ihrer Angaben bestehen.

Wenn wir im Rahmen des ELStAM-Verfahrens Ihre individuellen Lohnsteuermerkmale abrufen, sind wir bei der Lohnabrechnung von der ELStAM-Rückmeldung abhängig. Im besten Fall erfolgt die ELStAM-Rückmeldung einen Tag nach unserer Anfrage. Dieser beste Fall ist allerdings nicht immer gegeben. Die ELStAM-Rückmeldung erreicht uns oftmals erst einige Tage später. Insbesondere zum Monatswechsel sind die ELSTER-Server aufgrund der Vielzahl der Abrechnungen sehr ausgelastet und der Rücklauf dauert unter Umständen über eine Woche.

Wenn Sie uns die fehlenden Unterlagen nachgereicht haben, können wir in der Regel nicht unmittelbar auszahlen, da wir nach Komplettierung Ihrer Unterlagen auch dann zunächst Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale über ELStAM abrufen und auf die entsprechenden Rückmeldungen warten müssen.

Die zügige Abrechnung und die schnellstmögliche Auszahlung Ihres Lohns liegt nicht nur in Ihrem, sondern auch in unserem Interesse. Bitte nehmen Sie Abschied von der Vorstellung, eine Verzögerung der Auszahlung hätte irgendwelche Vorteile für uns. Das Gegenteil ist der Fall.

  • Einkommensbescheinigung
    Wir senden Ihnen ohne weitere Anfrage eine Einkommensbescheinigung, wenn Sie auf dem Arbeitsvertrag angegeben haben, dass Sie arbeitslos bzw. beschäftigungslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildung- oder Arbeitsuchende*r gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug).
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Einkommensbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Bescheinigung über Nebeneinkommen (ALG 1)
    Eine Bescheinigung über Nebeneinkommen erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Bescheinigung über Nebeneinkommen zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Arbeitsbescheinigung (ALG 1)
    Eine Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Arbeitsbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung
    Ihre Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung können Sie uns jederzeit per Post oder E-Mail (möglichst als PDF-Formular) zukommen lassen. Wir füllen diese aus und senden sie für Sie an die Deutsche Rentenversicherung bzw. auf Wunsch wieder an Sie zurück.

Bei Ihrer Tätigkeit als Komparse/Komparsin oder Kleindarsteller*in sind Sie weisungsgebunden. Damit liegt keine Einnahme aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit vor. Eine Rechnungsstellung ist daher nicht möglich.

Das Vorliegen eines Gewerbescheins allein macht aus einer tatsächlich abhängigen Beschäftigung keine selbständige Tätigkeit.

Die Abrechnung als kurzfristig Beschäftigte*r bietet einige Vorteile gegenüber der selbständigen Tätigkeit:

  • Sie müssen kein Gewerbe anmelden und keine Rechnung schreiben.
  • Sie müssen das Einkommen nicht selbst versteuern. Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin abgeführt und bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt (Sie erhalten eine Lohnsteuerbescheinigung).
  • Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung sind Sie nicht sozialversicherungspflichtig und behalten Ihren Versicherungsstatus.
  • Die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen keine Scheinselbständigkeit vorwerfen und nachträglich Sozialversicherungsbeiträge von Ihnen fordern.
  • Sie sind über die Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin unfallversichert.

Um Sie korrekt abrechnen und anmelden zu können, sind wir auf die Richtigkeit Ihrer Angaben angewiesen. Unrichtige Angaben zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status verzögern nicht nur die Auszahlung, sondern führen oftmals zu einem erheblichen Aufwand.

Da wir eng mit Agenturen und Behörden zusammenarbeiten, werden falsche Angaben i. d. R. schnell bemerkt und Unklarheiten können aus dem Weg geräumt werden. In einigen Fällen können Falschangaben jedoch noch Jahre später Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung z. B. herausstellen, dass Sie uns eine Meldung als beschäftigungslose*r Arbeit-/Ausbildungsuchende*r verschwiegen haben, werden seitens der Deutschen Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und von Ihnen zurückgefordert.

Eine richtige Abrechnung ist daher nicht nur in unserem, sondern auch in Ihrem Interesse.

Sollten Sie versehentlich oder wissentlich falsche Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status gemacht haben, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Daten korrigieren und ggf. entsprechende Meldungen rechtzeitig berichtigen können.

Wenn Sie beim Ausfüllen des Arbeitsvertrages unsicher sind und Hilfe benötigen, nutzen Sie bitte unsere für Sie bereitgestellte Ausfüllhilfe. Selbstverständlich stehen wir Ihnen ebenfalls gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung: Kontakt.