Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 sind auch Änderungen im Meldeverfahren für kurzfristige Minijobs beschlossen worden. Und diese Änderungen haben es in sich. „Arbeitgeber sind über die Beitragsverfahrensverordnung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, in den für den jeweiligen kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer zu führenden Entgeltunterlagen einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz aufzunehmen.“, meldet das Fachportal Haufe.de
Das bedeutet, alle kurzfristig-geringfügig beschäftigten Komparsen, Kleindarsteller, Darsteller, die nur für einen Tag beschäftigt sind, sollen zukünftig diesen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz erbringen. Unseres Wissens ist diese Regelung derzeit noch Teil einer abschliessenden Diskussion der entsprechenden Grundsatzabteilung.
Wir versuchen diese Regelung für Komparsen noch abzuwenden und haben diesbezüglich die Mini-Job-Zentrale, die Produzentenallianz, den Bundesverband Schauspiel (BFFS), Produktionsfirmen und Krankenkassen angeschrieben. Wir hoffen, dass dieser Krug an uns allen vorübergeht, denn wir halten diese Regelung für eine unnötige, zusätzliche Erschwernis bei der Buchung und Beschäftigung kurzfristig beschäftigter Personen in der Film- und Fernsehbranche. Inzwischen hat sich auch der Ensider, ein Nachrichtenservice für die Film- und Medienbranche, des Themas angenommen: Und wieder mehr Bürokratie für die Filmproduktionen